STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens durch die geplante Bebauung wird unweigerlich zu einer Erhöhung der Lärmbelastung für die Anwohner führen. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 7. September 2017 – 4 CN 8.16) hat betont, dass der Schutz vor verkehrsbedingtem Lärm ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen wie Lärmschutzwände, Tempolimits und die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs Vorrang vor anderen Planungen haben sollten.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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