Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens führt unweigerlich zu einer Zunahme von Emissionen, die die Gesundheit der Anwohner beeinträchtigen können. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsemissionen zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht Leipzig (VG Leipzig, Urteil vom 5. Februar 2018 – 1 K 2143/16) hat entschieden, dass der Schutz der Bevölkerung vor Emissionen ein zentraler Aspekt der Bauleitplanung ist und dass Planungen, die zu einer Zunahme von Emissionen führen, überarbeitet oder abgelehnt werden sollten.
Eine zentrale Aufgabe der Bauleitplanung ist es, Maßnahmen zur Lärmminderung zu fördern. § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zur Lärmminderung zu prüfen und in die...