Ein Abriss und Neubau des Stadions würden zwangsläufig zu erheblichen Verkehrsproblemen führen, insbesondere durch Baustellenverkehr und Umleitungen. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die Auswirkungen auf den Verkehr bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht München (VG München, Urteil vom 20. Januar 2016 – M 1 K 14.3450) hat in einem Urteil betont, dass die Vermeidung von Verkehrsstörungen ein wesentliches Ziel der Bauleitplanung ist. Der Erhalt des Stadions würde durch erhebliche Reduzierung des Transportvolumens solche negativen Auswirkungen auf den Verkehr im Kiez minimieren und somit zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität und zum Klimaschutz beitragen.
Die Sportwiese stellt eine unverzichtbare Naherholungsfläche dar, die für die Anwohner im urbanen Umfeld eine wertvolle Oase darstellt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ist bei der Bauleitplanung dem Wohl der...