STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Klimaschutz und der Schutz der Artenvielfalt sind eng miteinander verknüpft. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, den Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft in die Bauleitplanung einzubeziehen. Grünflächen bieten Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, die durch die Bebauung gefährdet würden. Der Erhalt dieser Flächen ist daher auch im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung der Biodiversität dringend geboten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG Wiesbaden, Urteil vom 28. November 2018 – 5 K 1623/17.WI) hat entschieden, dass der Schutz der Biodiversität ein vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen, die dieses Ziel fördern, besonders berücksichtigt werden müssen.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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