Durch den Erhalt und die Anpassung der bestehenden Strukturen wird das Verkehrsaufkommen, das mit Bauarbeiten verbunden ist, deutlich reduziert. Weniger Baustellenverkehr bedeutet weniger Emissionen und eine geringere Belastung für die Umwelt und die Anwohner. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB fordert die Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Verkehr im Rahmen der Bauleitplanung. Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2018 – 5 K 1086/17) hat entschieden, dass die Reduzierung des Verkehrsaufkommens ein wesentliches Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen, die dieses Ziel unterstützen, Vorrang haben sollten. Der Abriss der Haupttribüne und die geplanten Eingriffe in den Trümmerschuttwall sind daher nicht vertretbar.
Die städtebauliche Identität eines Kiezes wird durch seine Architektur, seine Geschichte und seine soziale Struktur geprägt. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die...