Die geplante Bebauung wird voraussichtlich zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens führen, was das Risiko von Verkehrsstaus erhöht. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsstaus zu prüfen und in die Bauleitplanung zu integrieren. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – VG 4 A 65.15) hat entschieden, dass die Vermeidung von Verkehrsstaus ein zentraler Aspekt der Bauleitplanung ist und dass Planungen, die zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens ohne entsprechende Maßnahmen führen, überarbeitet oder abgelehnt werden sollten. Maßnahmen wie der Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs, die Einrichtung von Fahrradwegen und die Optimierung der Verkehrsführung müssen in die Planung integriert werden, um Verkehrsstaus zu vermeiden. Insbesondere die Topsstraße ist vollkommen ungeeignet für die angedachte Verkehrsaufnahme.
Nachhaltigkeit erfordert die Schonung von Ressourcen. § 1 Abs. 5 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die Bauleitplanung so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen der Nachhaltigkeit entspricht....