Stark entlastend wirkende Strukturen wie Gehölzbestände nehmen ab, deren ökologische Funktionen erst nach mehreren Jahren oder Jahrzehnten durch Nachpflanzungen wiederhergestellt werden können. Der bestehende Gehölzbestand muss geschützt und in die Planungen integriert werden. Nachpflanzungen dürfen nur bei zwingender Notwendigkeit stattfinden, und es sollten sofortige Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle im Park erfolgen.
Die geplante Bebauung könnte zu einer Zunahme von Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten führen, die die Anwohner durch erhöhten Lärm beeinträchtigen. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt...