Die geplante Bebauung könnte zu einer Zunahme von Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten führen, die die Anwohner durch erhöhten Lärm beeinträchtigen. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt es den Gemeinden, im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zum Schutz vor Lärm durch Veranstaltungen zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 11 K 2146/17) hat festgestellt, dass der Schutz vor Lärm durch Veranstaltungen ein zentraler Bestandteil der Bauleitplanung ist und dass Planungen, die zu einer Erhöhung der Lärmbelastung durch Veranstaltungen führen, sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, um die Lebensqualität der Anwohner zu sichern. Dies findet in der vorliegenden Planung keine erkennbare Berücksichtigung und stellt die Verortung einer solchen Sportstätte insgesamt in Frage.
Eine zunehmende Bebauung kann zu einer Überlastung der bestehenden Verkehrswege führen. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erlaubt es den Gemeinden, im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zur Sicherung und zum...