Die Sportwiese dient als sozialer Treffpunkt für Anwohner verschiedener Altersgruppen und kultureller Hintergründe und fördert dadurch das soziale Miteinander. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB sind die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Verlust oder die Verkleinerung dieser Fläche würde die sozialen Interaktionen erheblich einschränken und könnte zu einer sozialen Entfremdung der Anwohner führen. Eine Abriss oder eine Bebauung würde nicht nur den physischen Raum zerstören, sondern auch die sozialen Strukturen, die sich rund um diese Wiese entwickelt haben. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2010 – 2 D 92/09.NE) hebt hervor, dass städtebauliche Maßnahmen, die soziale Treffpunkte und Begegnungsstätten betreffen, sorgfältig abgewogen werden müssen.
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen, einschließlich der Förderung des Sports. Das Verwaltungsgericht...