Die soziale Vielfalt ist ein wesentlicher Bestandteil des Lebens in einem Kiez und trägt zur Lebendigkeit und Attraktivität des Stadtteils bei. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zu ergreifen, die die soziale Vielfalt fördern und erhalten. Das Verwaltungsgericht München (VG München, Urteil vom 7. September 2017 – M 10 K 16.4321) hat festgestellt, dass der Erhalt der sozialen Vielfalt ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen zur Förderung von sozialen Projekten, zur Unterstützung von Nachbarschaftsinitiativen und zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum Vorrang vor anderen Planungen haben sollten. Die Planung sollte daher Maßnahmen umfassen, die zur Erhaltung und Förderung der sozialen Vielfalt im Kiez beitragen.
Die soziale Vielfalt ist ein wesentlicher Bestandteil des Lebens in einem Kiez und trägt zur Lebendigkeit und Attraktivität des Stadtteils bei. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die...