STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Die geplante Bebauung in der Nähe von Sportanlagen könnte zu einer erhöhten Lärmbelastung durch sportliche Aktivitäten führen. § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB erlaubt es den Gemeinden, im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zum Schutz vor Lärm durch Sportanlagen zu ergreifen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2016 – 4 CN 9.14) hat festgestellt, dass der Schutz vor Lärm durch Sportanlagen ein zentraler Bestandteil der Bauleitplanung ist und dass Planungen, die zu einer Erhöhung der Lärmbelastung durch sportliche Aktivitäten führen, sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, um die Lebensqualität der Anwohner zu sichern. Hierzu fehlt es an Aussagen und Maßnahmen.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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