Angesichts des fortschreitenden Klimawandels ist es entscheidend, städtische Flächen so zu gestalten, dass sie zur Klimaanpassung beitragen. Grünflächen und bBestehende Bauten können durch gezielte Maßnahmen wie Dachbegrünungen und energetische Sanierungen an die veränderten klimatischen Bedingungen angepasst werden, ohne dass ein Abriss notwendig ist. § 1a Abs. 2 BauGB fordert, dass die Bauleitplanung Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt und insbesondere Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt. Das wird in der vorliegenden Planung allenfalls unzureichend berücksichtigt. Insbesondere beseht keine Notwendigkeit zur Versiegelung eines großen Teils der Sportwiese. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 – 4 CN 6.12) hat betont, dass die Klimaanpassung ein zentraler Bestandteil der Bauleitplanung sein muss und dass die Erhaltung und Anpassung bestehender Strukturen eine vorrangige Strategie darstellt.
Der Bebauungsplan-Entwurf 3-87 für den Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark weist erhebliche Defizite hinsichtlich der Berücksichtigung der Verkehrssicherheit auf. Trotz der Erhebung von Verkehrsdaten...