STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen, einschließlich der Förderung des Sports. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 11. April 2014 – 11 K 4936/12) hat entschieden, dass Sportstätten, die eine zentrale Rolle im sozialen Leben eines Stadtteils spielen, besonders geschützt werden müssen. Ein Abriss würde diese wichtigen Funktionen für die lokale Bevölkerung gefährden und ist daher zu vermeiden.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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