STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens und gewerblicher (sportlicher, kultureller) Aktivitäten durch die geplante Bebauung könnte die Nachtruhe der Anwohner erheblich stören. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zum Schutz der Nachtruhe zu ergreifen und in die Bauleitplanung zu integrieren. Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2018 – 5 K 1481/16) hat entschieden, dass der Schutz der Nachtruhe ein zentraler Aspekt der Bauleitplanung ist. Die Errichtung eines neuen Großstadions mitten in einem Wohngebiet läuft daher den Zielen einer geordneten Stadtentwicklung grundsätzlich zuwider.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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