Der Abriss und Neubau des Stadions würden mit erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner einhergehen. Bauarbeiten dieser Größenordnung können über Monate oder sogar Jahre die Lebensqualität in der Umgebung stark beeinträchtigen. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB fordert die Berücksichtigung der sozialen und gesundheitlichen Belange der Bevölkerung. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – VG 19 K 22.15) hat entschieden, dass Lärmbelästigungen durch Bauvorhaben in die Abwägung einzubeziehen sind und dass Maßnahmen, die solche Belästigungen vermeiden, bevorzugt werden sollten. Der Erhalt des bestehenden Stadions würde solche Belastungen minimieren.
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen, einschließlich der Förderung des Sports. Das Verwaltungsgericht...

