STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Grünflächen und unversiegelte Böden tragen zur Regulierung des Mikroklimas bei, indem sie zur Kühlung beitragen und die Luftfeuchtigkeit verbessern. § 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zu ergreifen, die den Klimaschutz und die Klimaanpassung fördern. Eine Bebauung würde diese Funktionen einschränken und das lokale Klima negativ beeinflussen, was gerade in städtischen Gebieten zu einer Verschärfung der Hitzebelastung führt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2016 – OVG 2 A 7.14) hat entschieden, dass der Schutz des Mikroklimas in städtischen Gebieten von zentraler Bedeutung ist und dass Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung des Mikroklimas beitragen, im Rahmen der Bauleitplanung Vorrang haben sollten. Die geplanten Maßnahmen laufen diesen Zielen zuwider, insbesondere durch den geplanten Abriss des bestehenden Stadions und die geplante Versiegelung fast der gesamten Sportwiese. Diese ist allein schon aus klimatischen Gründen mindestens in heutiger Größe zu erhalten.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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