Nachhaltigkeit erfordert die Schonung von Ressourcen. § 1 Abs. 5 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die Bauleitplanung so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen der Nachhaltigkeit entspricht. Der Erhalt und die Nutzung bestehender Gebäude und Flächen tragen wesentlich dazu bei, die Ressourcennutzung zu minimieren. Ein Neubau hingegen erfordert den Einsatz neuer Materialien und Ressourcen, was nicht nachhaltig ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 4 CN 4.14) hat festgestellt, dass die Nachhaltigkeit ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen, die zur Schonung von Ressourcen beitragen, Vorrang haben sollten.
Die geplante Bebauung der Sportwiese im Rahmen des B-Plan 3-87 führt zu einer Erhöhung der Nutzungskonflikte auf den verbleibenden Flächen. Die Sportwiese wird derzeit vielfältig genutzt – von...