STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Die geplante Bebauung könnte zu einer Zunahme von Freizeitlärm führen, insbesondere durch die Nutzung von Sport- und Freizeitanlagen in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zur Vermeidung von Freizeitlärm zu ergreifen und in die Bauleitplanung zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2017 – 4 CN 7.16) hat entschieden, dass die Vermeidung von Freizeitlärm ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen wie zeitliche Beschränkungen der Nutzung von Freizeitanlagen, die Schaffung von Pufferzonen zwischen Wohn- und Freizeitnutzungen und der Bau von Lärmschutzwänden in die Planung integriert werden sollten.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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