Der Abriss und Neubau von Gebäuden im Rahmen der geplanten Bebauung wird zu erheblichem Baustellenlärm führen, der die Lebensqualität der Anwohner erheblich beeinträchtigen kann. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 c) BauGB verpflichten die Planungsbehörden, Maßnahmen zur Vermeidung von Baustellenlärm zu ergreifen und in die Bauleitplanung zu integrieren. Das Verwaltungsgericht München (VG München, Urteil vom 21. Januar 2019 – M 12 K 16.4021) hat entschieden, dass die Vermeidung von Baustellenlärm ein zentraler Aspekt der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen wie zeitliche Beschränkungen von Bauarbeiten, der Einsatz lärmreduzierter Maschinen und der Bau von Lärmschutzwänden in die Planung integriert werden sollten. Der Erhalt des Bestandsbaus zugunsten eines Umbaus würde am meisten zur Lärmvermeidung beitragen und ist daher zu verfolgen.
Der Klimaschutz trägt maßgeblich zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität in städtischen Gebieten bei. § 1 Abs. 5 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die Bauleitplanung so zu...