Eine Zunahme des Verkehrs führt unweigerlich zu einer erhöhten Lärmbelastung für die Anwohner. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 5. November 2018 – 11 K 3451/16) hat entschieden, dass die Lärmbelastung ein zentraler Aspekt der Bauleitplanung ist und dass Planungen, die zu einer erheblichen Zunahme der Lärmbelastung führen, überarbeitet oder abgelehnt werden sollten. Maßnahmen wie Tempolimits und die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs müssen geprüft und in die Planung integriert werden, um die Anwohner zu schützen.
Der Bebauungsplan-Entwurf 3-87 sieht eine teilweise Bebauung der Sportwiese im Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark vor. Dies führt zu einem erheblichen Verlust an öffentlichem Grünraum, der für die...