STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Der Erhalt und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden sind oft energieeffizienter als ein kompletter Neubau. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlaubt es, im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Förderung der energetischen Sanierung zu treffen. Der Energieverbrauch und die Emissionen, die mit Abriss und Neubau verbunden sind, können durch einen sinnvollen Umbau erheblich reduziert werden, was einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz darstellt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 2 D 47/14.NE) hat in einem Urteil betont, dass die energetische Sanierung bestehender Gebäude eine effektive Maßnahme zur Reduktion von CO2-Emissionen darstellt und daher im Rahmen der Bauleitplanung bevorzugt werden sollte.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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