STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Die soziale Infrastruktur eines Kiezes, einschließlich Schulen, Kindergärten, sozialen Einrichtungen und Nahversorgungsmöglichkeiten, ist entscheidend für das Wohlergehen der Anwohner. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 4 CN 5.16) hat betont, dass der Erhalt und die Förderung der sozialen Infrastruktur ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Planungen, die diese Infrastruktur gefährden oder überlasten, sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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