Die soziale Infrastruktur eines Kiezes, einschließlich Schulen, Kindergärten, sozialen Einrichtungen und Nahversorgungsmöglichkeiten, ist entscheidend für das Wohlergehen der Anwohner. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 4 CN 5.16) hat betont, dass der Erhalt und die Förderung der sozialen Infrastruktur ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Planungen, die diese Infrastruktur gefährden oder überlasten, sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen.
Die Sportwiese ist ein integraler Bestandteil der städtischen Struktur und bietet einen wichtigen Ausgleich zu den umliegenden Bebauungen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ist bei der Bauleitplanung auf die...