Der Erhalt und die Nutzung bestehender Gebäude und Flächen sind eine der effektivsten Maßnahmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen. Der geplante Abriss und die Neubebauung würden erhebliche Mengen an CO2 freisetzen, die durch Bauarbeiten, den Einsatz von Baumaterialien und die Entsorgung des Abbruchmaterials entstehen. § 1a Abs. 2 BauGB fordert, dass die Bauleitplanung dem Klimaschutz dient und zur Verringerung von CO2-Emissionen beiträgt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 5. November 2019 – 4 CN 5.18) hat betont, dass die Reduktion von CO2-Emissionen ein vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen, die dieses Ziel fördern, Vorrang vor anderen Planungen haben sollten.
Der Erhalt des bestehenden Stadions dürfte wirtschaftlich sinnvoller sein als ein kompletter Neubau. Umbauten sind i.d.R. kostengünstiger und schneller umzusetzen als Abriss und Neubau. § 1 Abs. 6...