Der Bebauungsplan-Entwurf 3-87 schränkt die Nutzungsmöglichkeiten der Sportwiese erheblich ein. Die Sportwiese wird derzeit von breiten Bevölkerungsschichten für sportliche Aktivitäten, Erholung und Freizeit genutzt. Durch die geplante Bebauung gehen wertvolle Flächen verloren, die für die individuelle und gemeinschaftliche Nutzung unverzichtbar sind. Laut § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB sind die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Bebauung der Sportwiese vernachlässigt diese Bedürfnisse und führt zu einer Verarmung der urbanen Lebensqualität.
Die vorgesehene MIV-Erschließung über die Topsstraße, insbesondere der Tiefgarage mit 450 Stellplätzen, missachtet die Rechte der dortigen Bewohnerschaft und verletzt die Würde der...