Die geplante Bebauung würde zu einer signifikanten Zunahme des Verkehrsaufkommens in einem bereits stark belasteten Gebiet führen. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB verpflichtet die Gemeinden, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen und Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 7.12) hat betont, dass eine unzureichende Berücksichtigung der verkehrlichen Auswirkungen zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen kann. Eine zu intensive Bebauung ohne entsprechende Verkehrsplanung würde nicht nur die Lebensqualität der Anwohner beeinträchtigen, sondern könnte auch rechtlich problematisch sein. Das dem B-Plan zugrundeliegende Verkehrsgutachten wird diesen Anforderungen nicht gerecht, ist daher zu überarbeiten und zu ergänzen, und im Rahmen einer Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung erneut vorzulegen.
Nachhaltigkeit erfordert die Schonung von Ressourcen. § 1 Abs. 5 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die Bauleitplanung so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen der Nachhaltigkeit entspricht....