Die Sportwiese ist eine der wenigen verbleibenden Flächen, die intensiv für Freizeit- und Breitensport genutzt wird. Laut § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB können in Bebauungsplänen Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt werden, um der Bevölkerung Möglichkeiten zur aktiven Freizeitgestaltung zu bieten. Eine Verkleinerung dieser Fläche würde das Angebot für Sportvereine, Schulen und Freizeitsportler erheblich einschränken und könnte langfristig zu einem Rückgang sportlicher Aktivitäten und von deren Vielfalt führen. Der Breitensport spielt eine entscheidende Rolle bei der Gesundheitsförderung und der Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen. Ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2013 – OVG 2 A 7.12) hebt hervor, dass der Erhalt von Sportflächen im öffentlichen Interesse liegt und nicht leichtfertig zugunsten anderer Nutzungen geopfert werden darf.
Die Sportwiese stellt eine unverzichtbare Naherholungsfläche dar, die für die Anwohner im urbanen Umfeld eine wertvolle Oase darstellt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ist bei der Bauleitplanung dem Wohl der...