Die Sportwiese stellt eine unverzichtbare Naherholungsfläche dar, die für die Anwohner im urbanen Umfeld eine wertvolle Oase darstellt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB ist bei der Bauleitplanung dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, insbesondere durch die Schaffung und den Erhalt von Erholungsflächen. Die Verkleinerung oder gar Bebauung dieser Fläche widerspricht dem öffentlichen Interesse und beeinträchtigt die Lebensqualität der Anwohner erheblich. Studien zeigen, dass Grünflächen die psychische und physische Gesundheit positiv beeinflussen, indem sie Stress reduzieren und Möglichkeiten für Bewegung und soziale Interaktion bieten. Der Erhalt der Sportwiese ist daher nicht nur eine Frage der städtebaulichen Planung, sondern auch eine soziale Notwendigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 4 CN 2.09) betont, dass bei der Abwägung öffentlicher und privater Belange der Schutz von Erholungsflächen eine herausragende Rolle spielen muss.
Das Stadion repräsentiert eine spezifische Architektur, die für eine bestimmte, abgeschlossene Epoche in der Stadtentwicklung typisch ist. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB fordert, dass bei der Bauleitplanung...