Die geplante Bebauung sollte den öffentlichen Nahverkehr fördern, um eine Zunahme des Individualverkehrs zu vermeiden. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, bei der Bauleitplanung Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs zu prüfen und zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 CN 3.13) hat festgestellt, dass die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen zur Vermeidung des Individualverkehrs Vorrang haben sollten. Eine unzureichende Berücksichtigung dieser Aspekte könnte die Verkehrssituation in der Umgebung erheblich verschlechtern und die Lebensqualität der Anwohner beeinträchtigen.
Die geplante Vergrößerung des Stadions und die zusätzliche Bebauung im Rahmen des B-Plan 3-87 werden das Stadtbild erheblich beeinträchtigen. Die massive Bauweise steht im Widerspruch zur umgebenden...