Das Stadion repräsentiert eine spezifische Architektur, die für eine bestimmte, abgeschlossene Epoche in der Stadtentwicklung typisch ist. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB fordert, dass bei der Bauleitplanung die Belange der Baukultur zu berücksichtigen ist. Der Erhalt solcher Gebäude trägt zur architektonischen Vielfalt der Stadt bei und ermöglicht es, die Geschichte der Stadt und der Teilung Deutschlands auch durch ihre baulichen Zeugnisse zu erzählen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2011 – OVG 2 B 31.09) hat in einem Urteil betont, dass der Schutz architektonisch wertvoller Bauten im öffentlichen Interesse liegt und dass Abrisse nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sind, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Nutzung bestehen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Anteil der teilversiegelten Flächen steigt um ca. 27.880 m² von 18% auf 34%. Der Anteil der vollversiegelten Flächen erhöht sich um ca. 2.580 m² von 49% auf 51%. Der Versiegelungsgrad darf nicht...

