Der Erhalt des bestehenden Stadions dürfte wirtschaftlich sinnvoller sein als ein kompletter Neubau. Umbauten sind i.d.R. kostengünstiger und schneller umzusetzen als Abriss und Neubau. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden zur Berücksichtigung des kostensparenden Bauens. Zudem könnten die bestehenden Strukturen besser in die Umgebung integriert werden, was zusätzliche Kosten für Infrastrukturmaßnahmen spart. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2009 – 10 D 35/08.NE) hat in einem Urteil betont, dass wirtschaftliche Aspekte eine wesentliche Rolle in der Bauleitplanung spielen und dass kostengünstigere Alternativen bevorzugt werden sollten, wenn sie den städtebaulichen Zielen nicht entgegenstehen.
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen, einschließlich der Förderung des Sports. Das Verwaltungsgericht...

