Die geplante Bebauung könnte zu einer Zunahme von Freizeitlärm führen, insbesondere durch die Nutzung von Sport- und Freizeitanlagen in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zur Vermeidung von Freizeitlärm zu ergreifen und in die Bauleitplanung zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2017 – 4 CN 7.16) hat entschieden, dass die Vermeidung von Freizeitlärm ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen wie zeitliche Beschränkungen der Nutzung von Freizeitanlagen, die Schaffung von Pufferzonen zwischen Wohn- und Freizeitnutzungen und der Bau von Lärmschutzwänden in die Planung integriert werden sollten.
In einem immer dichter bebauten Stadtteil wie Prenzlauer Berg ist der Jahnsportpark einer der wenigen Rückzugsorte für Wildtiere. Hier finden sie Nahrung, Schutz und Brutplätze. Eine Bebauung würde...


