Das bestehende Stadion kann durch gezielte Umbaumaßnahmen an die heutigen Anforderungen angepasst werden, ohne dass ein vollständiger Neubau notwendig ist. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlaubt es, im Rahmen der Bauleitplanung die Nutzung bestehender Gebäude zu optimieren und anzupassen. Modernisierungen im Bereich Barrierefreiheit, Technik und Sicherheit könnten den Bestand nachhaltig sichern und gleichzeitig den aktuellen Bedürfnissen gerecht werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 4 CN 7.17) hat betont, dass die Anpassung bestehender Strukturen eine sinnvolle und kosteneffiziente Alternative zum Neubau darstellt und daher Vorrang haben sollte, wenn dies technisch möglich ist. Dies entspräche auch dem Klimaschutzgesetz und den diesbezüglich bereits gegen die Bundesregierung ergangenen Urteilen des BVerwG.
Die Prognosen im Bebauungsplan-Entwurf 3-87 gehen nicht von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aus, die durch die Entwicklung des Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportparks verursacht wird. Der Entwurf...