Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens durch die geplante Bebauung wird unweigerlich zu einer Erhöhung der Lärmbelastung für die Anwohner führen. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 c) BauGB verpflichten die Planungsbehörden, die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 7. September 2017 – 4 CN 8.16) hat betont, dass der Schutz vor verkehrsbedingtem Lärm ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist.
Die Voll- oder Teilversiegelung von mehr als 30.000 m² im Bestand unversiegelten Flächen stellt v.a. klimatisch eine deutliche Verschlechterung dar. Dies im Umfeld von bereits 2015 als Hitzeinseln...

