Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens durch die geplante Bebauung wird unweigerlich zu einer Erhöhung der Lärmbelastung für die Anwohner führen. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 c) BauGB verpflichten die Planungsbehörden, die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 7. September 2017 – 4 CN 8.16) hat betont, dass der Schutz vor verkehrsbedingtem Lärm ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist.
174 Bäume sollen entfernt werden, was zu erheblich nachteiligen Umweltwirkungen und einer deutlichen Verschlechterung des Mikroklimas führt. Sträucher und Heckenstrukturen werden vermutlich zu einem...

