Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens durch die geplante Bebauung wird unweigerlich zu einer Erhöhung der Lärmbelastung für die Anwohner führen. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 c) BauGB verpflichten die Planungsbehörden, die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 7. September 2017 – 4 CN 8.16) hat betont, dass der Schutz vor verkehrsbedingtem Lärm ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist.
Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens durch die geplante Bebauung wird unweigerlich zu einer Erhöhung der Lärmbelastung für die Anwohner führen. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 c) BauGB verpflichten die...