Der Erhalt und die Nutzung bestehender Gebäude und Flächen sind eine der effektivsten Maßnahmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen. Der geplante Abriss und die Neubebauung würden erhebliche Mengen an CO2 freisetzen, die durch Bauarbeiten, den Einsatz von Baumaterialien und die Entsorgung des Abbruchmaterials entstehen. § 1a Abs. 2 BauGB fordert, dass die Bauleitplanung dem Klimaschutz dient und zur Verringerung von CO2-Emissionen beiträgt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 5. November 2019 – 4 CN 5.18) hat betont, dass die Reduktion von CO2-Emissionen ein vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen, die dieses Ziel fördern, Vorrang vor anderen Planungen haben sollten.
Die Voll- oder Teilversiegelung von mehr als 30.000 m² im Bestand unversiegelten Flächen stellt v.a. klimatisch eine deutliche Verschlechterung dar. Dies im Umfeld von bereits 2015 als Hitzeinseln...

