STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Es wird erläutert, dass durch die Festsetzung einer GRZ von 0,9 der gemäß § 17 BauNVO für Sonstige Sondergebiete definierte Orientierungswert für Obergrenzen von 0,8 überschritten wird. Um übermäßiger Versiegelung vorzubeugen und die Ökosystemleistung des Jahnsportparks, hier insbesondere die nächtliche Kühlung der stark überhitzten Wohngebäude an der Cantianstraße, sicherzustellen, sollte die Obergrenze der Grundflächenzahl nicht über-, sondern deutlich unterschritten werden. Erreicht werden kann das u.a. durch den Erhalt der Sportwiese in ihrer heutigen Größe.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

Loading...