Eine GRZ von 0,9 bedeutet eine bis zu 90%-ige Bodenversiegelung und kann keinen schonenden Umgang mit Grund und Boden darstellen. Die GRZ ist durch Anpassung des Bedarfsprogramms auf max. 0,7 zu reduzieren, um den Anforderungen des Klima- und Bodenschutzes sowie gesunder Wohnverhältnisse Rechnung zu tragen.
Die vorgelegte Planung steht im Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm 2007, in dem ein Schutz der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Funktions- und...