Eine GRZ von 0,9 bedeutet eine bis zu 90%-ige Bodenversiegelung und kann keinen schonenden Umgang mit Grund und Boden darstellen. Die GRZ ist durch Anpassung des Bedarfsprogramms auf max. 0,7 zu reduzieren, um den Anforderungen des Klima- und Bodenschutzes sowie gesunder Wohnverhältnisse Rechnung zu tragen.
Im Landesentwicklungsprogramm 2007 ist im §6 (1) ausdrücklich bestimmt, dass „die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt […] in ihrer Funktions- und Regenerationsfähigkeit sowie...