Eine zentrale Aufgabe der Bauleitplanung ist es, Maßnahmen zur Lärmminderung zu fördern. § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zur Lärmminderung zu prüfen und in die Bauleitplanung zu integrieren. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 2431/17) hat entschieden, dass die Förderung der Lärmminderung ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen wie die Schaffung von Pufferzonen zwischen Lärmquellen und Wohngebieten Vorrang vor anderen Planungen haben sollten. Die Planung sollte daher Maßnahmen umfassen, die zur Lärmminderung beitragen und die Lebensqualität der Anwohner verbessern. Hierzu fehlt es an Aussagen.
Die Sportwiese erfüllt wichtige ökologische Funktionen, die im Bebauungsplan-Entwurf 3-87 nicht ausreichend berücksichtigt werden. Als Grünfläche trägt die Sportwiese zur Biodiversität bei und...