Eine zentrale Aufgabe der Bauleitplanung ist es, Maßnahmen zur Lärmminderung zu fördern. § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Planungsbehörden, Maßnahmen zur Lärmminderung zu prüfen und in die Bauleitplanung zu integrieren. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 2431/17) hat entschieden, dass die Förderung der Lärmminderung ein zentrales Ziel der Bauleitplanung ist und dass Maßnahmen wie die Schaffung von Pufferzonen zwischen Lärmquellen und Wohngebieten Vorrang vor anderen Planungen haben sollten. Die Planung sollte daher Maßnahmen umfassen, die zur Lärmminderung beitragen und die Lebensqualität der Anwohner verbessern. Hierzu fehlt es an Aussagen.
Die Versiegelung von ca. 8.500 m² der heutigen Sportwiese widerspricht den Anforderungen des KSG sowie mehreren Beschlüssen des Landes Berlin, insbesondere dem StEP Klima. Durch die Versiegelung mit...

