STELLUNGNAHMEN ZUM B-PLAN 3-87 JAHN-SPORTPARK

Die geplante Bebauung würde einen erheblichen Eingriff in den Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzenarten darstellen. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB verpflichtet die Gemeinden, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 4 CN 4.16) hat betont, dass der Schutz von Lebensräumen für Flora und Fauna eine vorrangige Aufgabe der Bauleitplanung ist. Eine Zerstörung dieser Lebensräume durch Bebauung wäre nicht nur ein Verlust für die Biodiversität, sondern könnte auch rechtlich problematisch sein, wenn keine ausreichenden Kompensationsmaßnahmen getroffen werden.

WEITERE STELLUNGNAHMEN

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